FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 21.01.2022
IV 300 - S 2442 - 00000 - 2009/003-013
Fundstellen:
BStBl 2022 I S. 158

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 21.01.2022 (IV 300 - S 2442 - 00000 - 2009/003-013) - DRsp Nr. 2022/80145

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 21.01.2022 - Aktenzeichen IV 300 - S 2442 - 00000 - 2009/003-013

DRsp Nr. 2022/80145

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2022

I. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2022 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Vomhundertsätze:

    • evangelische Kirchensteuer (für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, die Evangelisch-reformierte Kirche und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz):

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    • römisch-katholische Kirchensteuer:

      9 % als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

  • Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

  • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Kappung).