FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 23.05.2022
S 7245-00000-2012/003

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 23.05.2022 (S 7245-00000-2012/003) - DRsp Nr. 2022/80489

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 23.05.2022 - Aktenzeichen S 7245-00000-2012/003

DRsp Nr. 2022/80489

Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen

In dem Bezugserlass wurde auf anhängige Revisionsverfahren nach dem EuGH-Urteil vom 18. Januar 2018, C-463/16, Stadion Amsterdam, hingewiesen. Aussetzung der Vollziehung war unter Hinweis auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2020, 2 V 1159/20, nicht zu gewähren.

Mit Beschluss vom 07. März 2022 - XI B 2/21 (AdV) -, hat der BFH entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Aussetzung der Vollziehung kann nunmehr auf Antrag gewährt werden.