In H E 7.4 (1) „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung“
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt in allen noch offenen Fällen, dass statt des Satzes von 11 EUR je Stunde das Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte nach der jeweils gültigen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung pauschal angesetzt werden kann. Dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe des Freibetrags für Pflegeleistungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG (vgl. H E 13.5 (2) „Bemessung von Pflegeleistungen dem Grunde und der Höhe nach“
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