Im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 07.02.2022 ist eine Reihe von weiteren Zweifelfragen aufgetreten. Ich bitte hierzu folgende Auffassungen zu vertreten:
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschnitt II. des BMF-Schreibens vom 07.02.2022 aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, BStBl I 2020 S.
Aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung ist dies auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich.
Nach Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE wird es bei einem anzusetzende Wert des Fahrrades von weniger als 500 Euro nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.
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