FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 31.01.2023
S 7109 - 00000 - 2018/001

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 31.01.2023 (S 7109 - 00000 - 2018/001) - DRsp Nr. 2023/80242

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 31.01.2023 - Aktenzeichen S 7109 - 00000 - 2018/001

DRsp Nr. 2023/80242

Umsatzsteuerliche Behandlung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie der Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer

Im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 07.02.2022 ist eine Reihe von weiteren Zweifelfragen aufgetreten. Ich bitte hierzu folgende Auffassungen zu vertreten:

a) Anwendung der 1 %-Regelung bei Gehaltsumwandlungen

Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschnitt II. des BMF-Schreibens vom 07.02.2022 aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, BStBl I 2020 S. 174) berechnet werden.

  • Aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung ist dies auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich.

b) Anwendung der 500 Euro-Grenze in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE

Nach Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE wird es bei einem anzusetzende Wert des Fahrrades von weniger als 500 Euro nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.