FinMin Niedersachsen - Erlass vom 02.03.2012
S 2442 - 43 - 333
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 261

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 02.03.2012 (S 2442 - 43 - 333) - DRsp Nr. 2012/80428

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 02.03.2012 - Aktenzeichen S 2442 - 43 - 333

DRsp Nr. 2012/80428

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Niedersachsen für das Kalenderjahr 2012

Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2012 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:

1. Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer

  • Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 ( BStBl I S. 716) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 ( BStBl 2007 I S. 76) zu beachten.