FinMin Niedersachsen - Erlass vom 06.03.2024
S 3812b-36-351

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 06.03.2024 (S 3812b-36-351) - DRsp Nr. 2024/80151

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 06.03.2024 - Aktenzeichen S 3812b-36-351

DRsp Nr. 2024/80151

Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 1. Februar 2023, II R 36/20

Aus dem BFH-Urteil vom 1. Februar 2023, II R 36/20 (BStBl 2023 II n.n.) ergeben sich folgende Auswirkungen:

1. Finanzmittel

Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die kein Verwaltungsvermögen sind, stellen laut dem BFH-Urteil keine Finanzmittel gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG dar. Mit der Anzahlung wird ein Sachleistungsanspruch begründet; dies gilt über die Entscheidung des BFH hinaus auch für Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG gehören.

An der Regelung zu geleisteten Anzahlungen in R E 13b.23 Absatz 2 ErbStR wird nicht mehr festgehalten.

2. Verwaltungsvermögen und junges Verwaltungsvermögen

Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG anzusehen.

Sachleistungsansprüche, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, sind junges Verwaltungsvermögen; dabei ist bei mehreren Anzahlungen auf dasselbe Wirtschaftsgut auf den Zeitpunkt der ersten Anzahlung abzustellen. Mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes, das den Sachleistungsanspruch ersetzt, beginnt ein neuer Zweijahreszeitraum.

3. Schulden