FinMin Niedersachsen - Erlass vom 10.04.2003
S 2369 - 4 - 35

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 10.04.2003 (S 2369 - 4 - 35) - DRsp Nr. 2008/83159

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 10.04.2003 - Aktenzeichen S 2369 - 4 - 35

DRsp Nr. 2008/83159

§ 39d EStG Steuerliche Bewertung der Aufwendungen katholischer Geistlicher für die Beschäftigung von Pfarrhaushälterinnen

Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmer der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft.

Die katholischen Geistlichen erhalten für die Entlohnung der Pfarrhaushälterinnen Zuschüsse von den Religionsgemeinschaften, die zusammen mit den übrigen Bezügen dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Soweit die Pfarrhaushälterinnen für die Religionsgemeinschaft tätig werden, sind die hierauf entfallenden Lohnanteile bei den Geistlichen als Werbungskosten abzugsfähig (Finanzgericht München, Urteil vom 19.2.1998 - EFG S. 937). Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass der auf den amtlichen Bereich entfallende Anteil nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Als Nachweis können Aufzeichnungen über die in der vereinbarten Arbeitszeit von der Haushälterin verrichteten Tätigkeiten dienen.

Bei der Führung der Aufzeichnungen ist Folgendes zu beachten:

  • Die Aufzeichnungen sind laufend und zeitnah zu führen.

  • Art der Tätigkeit und die auf den Pfarrhaushalt und auf das Pfarramt entfallenden Zeitanteile müssen eindeutig bestimmbar sein.