FinMin Niedersachsen - Erlass vom 14.01.2020
S 4521 - 56 - 351

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 14.01.2020 (S 4521 - 56 - 351) - DRsp Nr. 2020/80109

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 14.01.2020 - Aktenzeichen S 4521 - 56 - 351

DRsp Nr. 2020/80109

Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung

I. Abstandnahme von Ermittlungen

1. Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks die Kosten der Übergabe der verkauften Sache (§ 448 BGB, z. B. die Vermessungskosten) oder die Kosten für die Löschung von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten, so gehören diese Kosten als „sonstige Leistungen“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Zur Gegenleistung rechnen auch die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, wie z. B. das kurzfristige unentgeltliche Weiterbewohnen eines veräußerten Grundstücks durch den Verkäufer oder das Recht des Veräußerers eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dieses noch abernten zu dürfen.