FinMin Niedersachsen - Erlass vom 18.02.2005
S 2334 - 4 - 35
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 504

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 18.02.2005 (S 2334 - 4 - 35) - DRsp Nr. 2008/88669

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 18.02.2005 - Aktenzeichen S 2334 - 4 - 35

DRsp Nr. 2008/88669

Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 01.01.2005

Bewertung der freien Beköstigung

Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezugs „Beköstigung” für Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 01.01.2005 an auf einheitlich 201,- € monatlich angehoben.

Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück 45,- €, Mittag- und Abendessen jeweils 78,- € monatlich.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 01.01.2005 (weiterhin) monatlich 45,- €, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteueranwärter monatlich 24,- €.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.