FinMin Niedersachsen - Erlass vom 18.03.2014
S 2442 - 43 - 333
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 792

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 18.03.2014 (S 2442 - 43 - 333) - DRsp Nr. 2014/80379

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 18.03.2014 - Aktenzeichen S 2442 - 43 - 333

DRsp Nr. 2014/80379

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2014

Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2014 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:

1. Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer

  • Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Oktober 2012 (BStBl 2012 I S. 1083) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) zu beachten.