Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 56 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2017 I S. 464) wie folgt gefasst:
„Anwendungsregelung
56 Dieser Erlass findet Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelung der Rdnr. 40 im Vorgriff auf eine angestrebte gesetzliche Änderung bis auf weiteres nicht berücksichtigt wird und die Regelung der Rdnr. 44 erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem zufließen. Die Regelungen der Rdnr. 15 und 16 (vgl. Änderungen zu § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG durch das Bürokratieentlastungsgesetz) gelten ab dem .”
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