FinMin Niedersachsen - Erlass vom 20.02.2019
34 - S 2442/005 - 001
Fundstellen:
BStBl 2019 I S. 214

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 20.02.2019 (34 - S 2442/005 - 001) - DRsp Nr. 2019/80325

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 34 - S 2442/005 - 001

DRsp Nr. 2019/80325

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2019

Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:

1. Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer

  • Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

    In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2016 I S. 773) zu beachten.