Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2021 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:
Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 %, abweichend hierzu in Fällen der Evangelischen Kirche von Westfalen 7%, der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 08.08.2016 (BStBl 2016 I S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 08.08.2016 (BStBl 2016 I S. 773) zu beachten.
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