FinMin Niedersachsen - Erlass vom 25.10.2017
S 3812 - 41 - 351

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 25.10.2017 (S 3812 - 41 - 351) - DRsp Nr. 2017/80519

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 25.10.2017 - Aktenzeichen S 3812 - 41 - 351

DRsp Nr. 2017/80519

Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG (R E 13.5 Absatz 1 Satz 2 ErbStR)

Nach § 13 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Der Freibetrag gilt auch für Erwerbe unter Lebenden (R E 13.5 Absatz 1 Satz 1 ErbStR 2011).

Der BFH hat in seinem Urteil vom 10. Mai 2017, II R 37/15, BStBl 2017 II S. 1069, entschieden, dass eine gegenüber dem Erblasser bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht des Erwerbers nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 BGB oder gesetzliche Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwischen Eltern und Kindern nach § 1618a BGB der Gewährung des Freibetrags für Pflegeleistungen nicht entgegensteht.

Im Hinblick darauf ist R E 13.5 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2011 nicht mehr anzuwenden. Das gilt in gleicher Weise für Fälle, in denen der Erwerber nach § 1353 BGB dem Ehegatten gegenüber zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder nach § 2 LPartG dem Lebenspartner gegenüber zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet ist.