FinMin Niedersachsen - Erlass vom 26.10.2020
S 4505 - 47 - 351

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 26.10.2020 (S 4505 - 47 - 351) - DRsp Nr. 2022/80681

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 26.10.2020 - Aktenzeichen S 4505 - 47 - 351

DRsp Nr. 2022/80681

Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

Mit Urteil vom 16. Januar 2019, II R 7/16, BStBl II 2019 S. 617, hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage der Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis teilweise geändert. Der BFH hält - anders als im Urteil vom 21. Juli 1993, II R 118/90, BStBl II 1993 S. 765 noch vertreten - nicht mehr daran fest, dass ein vermachtes Kaufrecht an einem Grundstück dem Bedachten stets unmittelbar einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks verschafft und damit jeglicher Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses nach § 3 Nummer 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Vielmehr ist bei einem Kaufrechtsvermächtnis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH durch Auslegung des Vermächtnisses (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist. Es kommt allein auf den Rechtsgrund des Erwerbs und nicht auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises an.

Ist der vermachte Gegenstand das durch den Bedachten vom Beschwerten (d. h. Erben) erworbene Grundstück selbst, bildet das Vermächtnis - nach wie vor - bei dessen Erfüllung durch Auflassung den nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang, für den eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 Satz 1 GrEStG in Betracht kommt.