FinMin Niedersachsen - Erlass vom 27.04.2020
34-S 2442/005-0002
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 527

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 27.04.2020 (34-S 2442/005-0002) - DRsp Nr. 2020/80241

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 34-S 2442/005-0002

DRsp Nr. 2020/80241

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2020

Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2020 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:

  • Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer

    • Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.

      In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 %, abweichend hierzu in Fällen der Evangelischen Kirche von Westfalen 7%, der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 08.08.2016 (BStBl I 2016 S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 08.08.2016 (BStBl I 2016 S. 773) zu beachten.