FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 08.08.2016
S 2447 - 59 - V B 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 08.08.2016 (S 2447 - 59 - V B 2) - DRsp Nr. 2016/80589

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 08.08.2016 - Aktenzeichen S 2447 - 59 - V B 2

DRsp Nr. 2016/80589

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer

Bei der Erhebung der Kirchensteuer kann in den Fällen der Pauschalierung

  • der Lohnsteuer nach Maßgabe der § 40, § 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG der Arbeitgeber,

  • der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37a EStG das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 EStG gewährt,

  • der Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37b EStG der Steuerpflichtige, der Sachzuwendungen gewährt,

jeweils zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann der Pauschalierende sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und darüber hinaus für die in den einzelnen Rechtsvorschriften aufgeführten Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Vereinfachtes Verfahren