FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 12.01.2016
S 0702 - 8f - V A 1

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 12.01.2016 (S 0702 - 8f - V A 1) - DRsp Nr. 2016/80576

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 12.01.2016 - Aktenzeichen S 0702 - 8f - V A 1

DRsp Nr. 2016/80576

siehe Fach 13: Steuerstrafrecht; Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014

Zur Vermeidung etwaiger Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der neuen verschärften Regelungen des o. g. Gesetzes bitte ich in Ergänzung und unter teilweiser Änderung meiner Bezugserlasse die nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsgrundsätze zu beachten.

1) Zu § 371 Abs. 1 Satz 1 AO : „5 %-Grenze”

Nach dem BGH-Beschluss vom 25.07.2011 (Az.: 1 StR 631/10) ist eine versehentlich (undolos) unrichtig erstattete Selbstanzeige unschädlich, wenn der auf die falsch deklarierte/-n Besteuerungsgrundlage/-en entfallende Steuerbetrag einen Anteil von maximal 5 % der für den strafbefangenen Zeitraum insgesamt verkürzten Steuern nicht übersteigt. Eine dolos unrichtig erstattete Selbstanzeige würde nach der Rechtsprechung des BGH in jedem Fall die Unwirksamkeit der Selbstanzeige nach sich ziehen.

Behandlung:

Die Berechnung der 5 %-Grenze erfolgt für den gesamten Berichtigungszeitraum („10-Jahreszeitraum”). Die Unterscheidung zwischen dolos/undolos ist aufgrund des BGH-Beschlusses vom 25.07.2011 (Az.: 1 StR 631/10) vorzunehmen. Die Abweichungsregelung gilt daher nur für undolos unrichtige Selbstanzeigen.

2) Zu § 371 Abs. 1 Satz 1 AO : Solidaritätszuschlag als eigene Steuerart?