FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.08.2017
S 0130

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.08.2017 (S 0130) - DRsp Nr. 2017/80492

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.08.2017 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2017/80492

Auskunft an die Familienkassen in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs

1) Durchführung des Familienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG obliegt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG (im Rahmen der Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes) gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BZSt.

2) Zahlung des Kindergeldes als Steuervergütung nach § 31 S. 3 EStG

Die zuvor nach dem Bundeskindergeldgesetz mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, wonach Kinderfreibetrag und Kindergeld nur noch alternativ in Betracht kommen.