FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.10.2020
S 3812a - 101 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.10.2020 (S 3812a - 101 - V A 6) - DRsp Nr. 2021/80006

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.10.2020 - Aktenzeichen S 3812a - 101 - V A 6

DRsp Nr. 2021/80006

Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme i. S. d. § 13a Absatz 3 ErbStG

Bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 13 ErbStG (Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme) ist es gemäß R E 13a.5 ErbStR im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen.