FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 15.02.2022
S 0130

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 15.02.2022 (S 0130) - DRsp Nr. 2023/80495

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 15.02.2022 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2023/80495

Steuergeheimnis und Beschlagnahme von Waffen

Nach §37c Abs.1 WaffG ist derjenige, der Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, als Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Zweck der Vorschrift ist es, sicher zu stellen, dass die zuständigen Behörden über den Verbleib von Waffen informiert sind.

Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes nichts anderes bestimmt ist (§ 48 Abs. 1 WaffG, § 1 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (WaffGDV NW 2003)).

Obwohl § 37c WaffG keine ausdrückliche Offenbarungsbefugnis im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO enthält, steht das Steuergeheimnis einer Mitteilung nicht entgegen, wenn ein Vollziehungsbeamter eine erlaubnispflichtige Waffe pfändet.

Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist eine Offenbarung zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Wegen der von einer erlaubnispflichtigen Waffe grundsätzlich ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in diesen Fällen stets ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung anzunehmen.