FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 22.10.2020
S 4505 - 3 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 22.10.2020 (S 4505 - 3 - V A 6) - DRsp Nr. 2021/80396

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 22.10.2020 - Aktenzeichen S 4505 - 3 - V A 6

DRsp Nr. 2021/80396

Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG bei Grundstückskaufrechtsvermächtnissen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.01.2019, II R 7/16, BStBl 2019 II S. 617 seine Rechtsprechung zur Frage der Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis teilweise geändert. Es wird nicht mehr daran festgehalten, dass jeglicher Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist (so aber noch BFH-Urteil vom 21.07.1993, II R 118/90, BStBl 1993 II S. 765).

Es wird gebeten, bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung von Kaufrechtsvermächtnissen nunmehr folgende Rechtsaufassung zu vertreten:

Bei einem Vermächtnis ist dahingehend zu unterscheiden, ob es einen unmittelbaren Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks beinhaltet (Grundstücksvermächtnis) oder nur einen Anspruch auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages (Kaufrechtsvermächtnis), denn danach richtet sich die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG.