Mit Wirkung vom 01.01.2015 trat das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 in Kraft ( BGBl 2014 I Nr. 63, 2415f).
Mit diesem Gesetz wurden die zuletzt im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28.04.2011 modifizierten Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO nochmals verschärft.
Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt danach die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO wurden jedoch deutlich angehoben.
Das Gesetz enthält folgende Änderungen:
Die Angaben in einer Selbstanzeige müssen weiterhin zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, nunmehr aber mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre gemacht werden.
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