FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 27.04.2015
S 3350 - 1 - V A 6

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 27.04.2015 (S 3350 - 1 - V A 6) - DRsp Nr. 2015/80378

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 27.04.2015 - Aktenzeichen S 3350 - 1 - V A 6

DRsp Nr. 2015/80378

Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015

  • Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 auf 8,00 v. T. des Einheitswerts festgesetzt.

    Die Verordnung für das Haushaltsjahr 2015 über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2015 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12 für das Land Nordrhein-Westfalen 2015 S. 242 veröffentlicht worden.

  • Zur Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer ist im Umlagebescheid folgender Wortlaut zu verwenden:

    „Die Umlage der Landwirtschaftskammer wird

    1. für das Kalenderjahr 2015 festgesetzt auf … €;

    2. für die folgenden Kalenderjahre auf … €;

    diese Festsetzung gilt bis zu dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das eine Änderung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nach dem Umlagegesetz vom 17.7.1951 verordnet wird.”

  • Da sich der Umlagesatz für die Landwirtschaftskammern gegenüber dem Vorjahr geändert hat, sind neue Umlagebescheide zu erteilen. In dem Umlagebescheid sind - bei einer Änderung eines bestehenden Bescheids - folgende Erläuterungen aufzunehmen