FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.06.2019
S 0351

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 28.06.2019 (S 0351) - DRsp Nr. 2019/80461

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 28.06.2019 - Aktenzeichen S 0351

DRsp Nr. 2019/80461

Begriff des groben Verschuldens

1. Die gesetzliche Regelung

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Der Korrekturausschluss bei grobem Verschulden beruht darauf, dass die Tatsachen und Beweismittel aus dem Lebensbereich des Steuerpflichtigen stammen. Er muss sie deshalb zur Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflicht rechtzeitig vorbringen. Einwendungen gegen den Steuerbescheid, die nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen, rechtfertigen die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht.

2. Begriff des groben Verschuldens