FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 29.08.2016
S 0462

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 29.08.2016 (S 0462) - DRsp Nr. 2016/80673

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 29.08.2016 - Aktenzeichen S 0462

DRsp Nr. 2016/80673

Verzinsung von hinterzogenen Steuern; Ergänzung der Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 235

1. Allgemeines

Eine ausführliche Darstellung der Rechtsgrundlagen ergibt sich aus dem AEAO zu § 235.

2. Zweck und Voraussetzungen der Verzinsung (siehe AEAO zu § 235, Nr. 1)

3. Gegenstand der Verzinsung (Ergänzung des AEAO zu § 235, Nr. 2)

3.1 Umsatzsteuer

Bei der Bearbeitung von Umsatzsteuererklärungen mit hohen Abschlusszahlungen und berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist zu prüfen, ob diese Selbstanzeigen darstellen (§ 371 Abs. 3 und 4 AO) und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Betracht kommt. Für das Veranlagungsverfahren wird unter folgenden Voraussetzungen der PH 667 ausgegeben: Die Abschlusszahlung im Sinne des § 18 Abs. 4 UStG aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beträgt mehr als 10.000,00 € oder mehr als 5 v. H. der Summe der vorangemeldeten Umsatzsteuer und mindestens 5.000,00 € (DA-ADV/Fach 092 Hinweise mit Verweis auf die DDV-Auskunft). Nach dem Inhalt des PH 667 ist u. a. auch zu prüfen, ob Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.

3.2 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer