FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 02.01.2017
S 0320 A - 15-001 - 446

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 02.01.2017 (S 0320 A - 15-001 - 446) - DRsp Nr. 2017/80091

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 02.01.2017 - Aktenzeichen S 0320 A - 15-001 - 446

DRsp Nr. 2017/80091

Steuererklärungsfristen

  • Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2016

  • Fristverlängerung

Vorbemerkung

§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom (BGBl. 2016 I S. 1679) sind zwar am in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der am geltenden Fassung anzuwenden.

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

  1. (1)

    Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen

    • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

    • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,