FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 06.12.2022
S 3837#2022/0001 - 0401 448

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 06.12.2022 (S 3837#2022/0001 - 0401 448) - DRsp Nr. 2023/80148

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 06.12.2022 - Aktenzeichen S 3837#2022/0001 - 0401 448

DRsp Nr. 2023/80148

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der durchschnittlichen Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1834) wird die Sterbetafel 2019/2021 (Anlage) mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.