FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 11.12.2015
S 3810 A - 15-032 - 448

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 11.12.2015 (S 3810 A - 15-032 - 448) - DRsp Nr. 2016/80119

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 11.12.2015 - Aktenzeichen S 3810 A - 15-032 - 448

DRsp Nr. 2016/80119

Behandlung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.

Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.

Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem

Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.