FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 29.11.2021
S 0625#2018/0001-0401 446

FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 29.11.2021 (S 0625#2018/0001-0401 446) - DRsp Nr. 2021/80704

FinMin Rheinland-Pfalz, Erlass vom 29.11.2021 - Aktenzeichen S 0625#2018/0001-0401 446

DRsp Nr. 2021/80704

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 29.11.2021 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem 1. Januar 2019 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.

Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Hinweis: