FinMin Saarland - Erlass vom 10.08.2016
S 2447 - 1#017, 2016/62104

FinMin Saarland - Erlass vom 10.08.2016 (S 2447 - 1#017, 2016/62104) - DRsp Nr. 2016/80643

FinMin Saarland, Erlass vom 10.08.2016 - Aktenzeichen S 2447 - 1#017, 2016/62104

DRsp Nr. 2016/80643

Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder)

Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt Folgendes:

1. Allgemeines

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, hat die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stelle (vgl. Rdnr. 14) auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer ist anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten (§ 51a Absatz 2c EStG). Das KiStAM wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unentgeltlich als automatisiert abrufbares Merkmal bereitgestellt.

Für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge ist ausschließlich das im elektronischen Verfahren übermittelte KiStAM maßgeblich. Informationen aus den dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vorliegenden schriftlichen Anträgen auf Kirchensteuereinbehalt dürfen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen, auch dann nicht weiter verwendet werden, wenn damit Zuflüsse von Kapitalerträgen vorhergehender Jahre nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG lediglich korrigiert werden sollen.