FinMin Sachsen - Erlass vom 03.04.2020
32 - S 2440/11/147 - 2020/20104
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 501

FinMin Sachsen - Erlass vom 03.04.2020 (32 - S 2440/11/147 - 2020/20104) - DRsp Nr. 2020/80219

FinMin Sachsen, Erlass vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 32 - S 2440/11/147 - 2020/20104

DRsp Nr. 2020/80219

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2020

  • Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2020 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 2 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohnbzw. Kapitalertragsteuer.

    Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.