A 232.1 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 232 Absatz 1 Satz 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (land- und forstwirtschaftliche Urproduktion). 2Als Boden i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit und zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen (§ 218 BewG) siehe A 232.2, A 232.3, A 232.4 und A 233.
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