FinMin Sachsen - Erlass vom 15.03.2019
32 - S 2440/11/146 - 2019/15361
Fundstellen:
BStBl 2019 I S. 215

FinMin Sachsen - Erlass vom 15.03.2019 (32 - S 2440/11/146 - 2019/15361) - DRsp Nr. 2019/80326

FinMin Sachsen, Erlass vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 32 - S 2440/11/146 - 2019/15361

DRsp Nr. 2019/80326

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2019

  • Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2019 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 2 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

    Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3, 5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3, 5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.