FinMin Sachsen - Erlass vom 19.07.2021
32 ? S 2448/39/224 ? 2021/44423

FinMin Sachsen - Erlass vom 19.07.2021 (32 — S 2448/39/224 — 2021/44423) - DRsp Nr. 2021/80490

FinMin Sachsen, Erlass vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 32 — S 2448/39/224 — 2021/44423

DRsp Nr. 2021/80490

Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder)

Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, hat die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stelle (vgl. Rdnr. 14) auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer ist anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten (§ 51 a Absatz 2c EStG). Das KiStAM wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unentgeltlich als automatisiert abrufbares Merkmal bereitgestellt.

frei

Die Kirchensteuer ist gläubigerscharf abzuführen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer für diejenige Religionsgemeinschaft einzubehalten, der der Gläubiger der Kapitalerträge konkret angehört. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Hilfe des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich.