Abschnitt 1 Allgemeines
Zu § 1 - Umfang und Zweck
1.1 Zweckbestimmung
(1) 1Das Bodenschätzungsgesetz ist ein Steuergesetz im Sinne der Abgabenordnung.2Das Einkommensteuer- und Bewertungsgesetz nehmen darauf Bezug.
(2) 1Die Bodenschätzung dient auch zahlreichen nichtsteuerlichen Zwecken. 2So sind die Bodenschätzungsergebnisse für den Tauschwert der Flächen nach § 28 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) von Bedeutung. 3Beim landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr werden sie als Orientierungshilfen für Kauf- und Pachtpreise allgemein anerkannt. 4In der amtlichen Kaufpreisstatistik für landwirtschaftlichen Grundbesitz bilden die Wertzahlen der Bodenschätzung ein wesentliches Auswertungskriterium. 5Im landwirtschaftlichen Kreditwesen stellen die Bodenschätzungsergebnisse eine Grundlage dar, um die Beleihungsgrenzen zu ermitteln. 6Darüber hinaus finden sie Anwendung bei agrarpolitischen Maßnahmen.