FinMin Sachsen - Erlass vom 26.11.2003
32 - S 2334 - 7/200 - 59918

FinMin Sachsen - Erlass vom 26.11.2003 (32 - S 2334 - 7/200 - 59918) - DRsp Nr. 2008/87201

FinMin Sachsen, Erlass vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 32 - S 2334 - 7/200 - 59918

DRsp Nr. 2008/87201

§ 8 EStG; Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Sächsischen Landespolizei ab Kalenderjahr 2004

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Beitragsüberwachungsverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl 2003 I S. 2103) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2004 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2004 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

Belegung mit
einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher 147,90 Euro 78,30 Euro 60,90 Euro 43,50 Euro
Beamtenanwärter 121,80 Euro 52,20 Euro 34,80 Euro 17,40 Euro

Aufgrund der unterschiedlichen Belegungsverhältnisse ist es nicht möglich, einheitliche Sachbezugswerte für die einzelnen Dienstgrade oder Dienstgradgruppen festzusetzen.

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.