FinMin Sachsen - Erlass vom 27.02.2015
32 - S 2440/11/141 - 2015/10636
Fundstellen:
BStBl 2015 I S. 229

FinMin Sachsen - Erlass vom 27.02.2015 (32 - S 2440/11/141 - 2015/10636) - DRsp Nr. 2015/80263

FinMin Sachsen, Erlass vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 32 - S 2440/11/141 - 2015/10636

DRsp Nr. 2015/80263

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2015

  • Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2015 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.