FinMin Sachsen - Erlass vom 30.01.2012
32 - S 2440 - 11/131 - 2434
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 181

FinMin Sachsen - Erlass vom 30.01.2012 (32 - S 2440 - 11/131 - 2434) - DRsp Nr. 2012/80376

FinMin Sachsen, Erlass vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 32 - S 2440 - 11/131 - 2434

DRsp Nr. 2012/80376

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2012

  • Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2012 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Textziffer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.