FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 01.03.2022
42 - S 0170 - 220

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 01.03.2022 (42 - S 0170 - 220) - DRsp Nr. 2022/80357

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 42 - S 0170 - 220

DRsp Nr. 2022/80357

Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

1 Allgemeine Grundsätze

Grundsätzlich können alle steuerbegünstigten Zwecke, soweit es tatbestandlich möglich ist, auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Nr. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.

2 Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften

Es ist zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen die Mittel aber auch dann grundsätzlich für die eigenen Satzungszwecke verwendet werden (Ausnahme s. Tz. 2.2).

Die Mittelverwendung kann durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst erfolgen oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Des Weiteren können Mittel an eine andere Körperschaft gem. § 58 Nr. 1 weitergegeben werden.