FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 01.03.2022
42 - S 0182 - 1

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 01.03.2022 (42 - S 0182 - 1) - DRsp Nr. 2022/80347

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 42 - S 0182 - 1

DRsp Nr. 2022/80347

Satzungsmäßige Verwendung der Vereinsmittel bei Unterschlagungen/Betrügereien eines Mitglieds des Vereinsvorstands

Die Verwendung von Mitteln einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der verfolgten gemeinnützigen Zwecke führt grds. zu einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot nach § 55 Abs. 1 AO. Mittelverwendung in diesem Sinne heißt vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Einsatz von Vereinsvermögen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Vereinsorgane.

Die nachstehend aufgeführten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind daher wie folgt zu beurteilen:

  • Die vertretungsberechtigten Organe des Vereins verfügen über Vereinsvermögen durch Überschreitung der ihnen gemeinnützigkeitsrechtlich und satzungsmäßig zustehenden Geschäftsführerbefugnis (Verletzung der im Innenverhältnis geltenden Regelungen).

    • Sie handeln dabei in Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführung für den Verein unter Anwendung der ihnen kraft Satzung zustehenden Vertretungsmacht (Außenverhältnis mithin in Ordnung).

      Beispiel:

      Die beiden Geschäftsführer eines Vereins sind nach der Satzung jeweils alleinvertretungsberechtigt.

      Im Innenverhältnis sind beide jedoch für jeweils getrennte Bereiche zuständig.