FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 01.03.2023
42 - S 1980 - 102

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 01.03.2023 (42 - S 1980 - 102) - DRsp Nr. 2023/80311

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 42 - S 1980 - 102

DRsp Nr. 2023/80311

Musterklage gegen die Besteuerung von fiktiven Gewinnen; Anwendbarkeit der §§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 20 Abs. 2 Satz 1 InvStG

Das Finanzgericht Köln (Az. 15 K 2594/20) hat mit Urteil vom 8. September 2022 entschieden, dass die Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne gesetzeskonform nach § 56 Abs. 2 und 3 InvStG erfolgt ist. Das Finanzgericht hat zudem von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen, da es nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne nach § 56 Abs. 2 und 3 InvStG überzeugt war.

Im Streitfall hatte sich der Kläger in den Jahren 2009 bis 2017 an einem Aktienfonds i. S. d. § 2 Abs. 6 InvStG beteiligt. Ende 2018 verkaufte er die Anteilscheine und erzielt hieraus einen wirtschaftlichen Veräußerungsgewinn von rund 600 €. Der nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn i. S. d. § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG beläuft sich unstreitig auf rund 6.100 €.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Verkauf ermittelt der Kläger einen Veräußerungsverlust von rund 5.500 € vor Teilfreistellung (30 %) bzw. von 3.850 € nach Teilfreistellung.