FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 04.08.2023
42 - S 0183 - 41

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 04.08.2023 (42 - S 0183 - 41) - DRsp Nr. 2023/80560

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 04.08.2023 - Aktenzeichen 42 - S 0183 - 41

DRsp Nr. 2023/80560

Steuerliche Behandlung der zentralen Versorgung mit Strom und Wasser in Kleingartenanlagen durch Kleingartenvereine

Wasser- und Stromversorgungsunternehmen sind häufig nicht bereit, bei Kleingartenanlagen jeden Kleingärtner über eine eigene Zählereinrichtung mit Strom und Wasser zu versorgen. Die Strom- und Wasserlieferungen erfolgen daher über zentrale Zähler an die Kleingartenvereine, die ihrerseits eine eigene Weiterberechnung an die Abnehmer (Kleingärtner) vornehmen. Es handelt sich dabei um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Im Rahmen der Erörterung mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wurde Einvernehmen erzielt, dass die Entscheidung über die steuerliche Behandlung der von den Kleingartenvereinen vereinnahmten Wasser- und Stromgebühren nur im Einzelfall erfolgen kann.