FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 12.12.2016
46-S 2720-6

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 12.12.2016 (46-S 2720-6) - DRsp Nr. 2017/80150

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 46-S 2720-6

DRsp Nr. 2017/80150

Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften

Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG) und von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 25 GewStG) befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere der Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten beschränkt. Die Tätigkeit darf nicht über den für die Zweckverwirklichung sachlich gebotenen Umfang hinausgehen, insbesondere darf sie nicht den Umfang einer laufenden Unternehmensberatung annehmen.

1. Ausübung nicht begünstigter Tätigkeiten (BMF-Schreiben vom 04.01.1996, BStBl 1996 I S. 54)

Im BMF-Schreiben vom 04.01.1996 (a. a. O.) wurden zum Gliederungspunkt II Tätigkeiten, die der regionalen Wirtschaftsförderung dienen, namentlich genannt. Hiernach ist die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine begünstigte Tätigkeit, wenn sie an Existenzgründer erfolgt (vgl. Nr. 8 zu II des o. g. BMF-Schreibens). Die Vermietung und Verpachtung derartiger Räumlichkeiten

  • an andere Unternehmen als an Existenzgründer oder

  • an Existenzgründer über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus