FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 14.07.2020
43 - S 3802-36

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 14.07.2020 (43 - S 3802-36) - DRsp Nr. 2021/80201

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 43 - S 3802-36

DRsp Nr. 2021/80201

Erbrecht des Fiskus

Der Fiskus kann durch gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge (§§ 1936, 1964 - 1966 BGB) Erbe werden.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die gesetzlichen Erben wird das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, gem. §§ 1922, 1936 BGB Erbe und Gesamtrechtsnachfolger. Als gesetzlicher Erbe kann der Staat weder die Erbschaft ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten (§§ 1942 Abs. 2, 2346 BGB). Seine Haftung ist jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf den Nachlass beschränkt.

Zuständig für die Abwicklung von Erbschaften des Landes Sachsen-Anhalt ist der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) in 39106 Magdeburg, Otto-Hahn-Str. 1+1a (Tel.: 0391 567-4800, E-Mail: poststelle.BLSA@sachsen-anhalt.de; Internet: www.blsa.sachsen-anhalt.de oder www.immobilien.sachsen-anhalt.de).