FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 20.12.2019
42 - S 3837 - 6

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 20.12.2019 (42 - S 3837 - 6) - DRsp Nr. 2020/80054

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 42 - S 3837 - 6

DRsp Nr. 2020/80054

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer aus Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2018 I S. 1309) wird die Sterbetafel 2016/2018 (Anlage) mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.

Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskrätigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag (Anlage) anzuwenden. Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.

Anlage

Sterbetafel 2016/2018

Vollendetes Lebensalter Männer Frauen
Durchschnittliche Lebenserwartung Vervielfältiger Durchschnittliche Lebenserwartung Vervielfältiger
0 78,48 0,014 83,27 0,011
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