FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 22.05.2023
45-S 2337-115

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 22.05.2023 (45-S 2337-115) - DRsp Nr. 2023/80439

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 22.05.2023 - Aktenzeichen 45-S 2337-115

DRsp Nr. 2023/80439

Steuerliche Behandlung der an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlten Erfrischungsgelder

Die steuerliche Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtliche Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 € monatlich (ab VZ 2021), steuerfrei.

Wird ein Betrag von weniger als 250 € monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 € steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.