FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 25.04.2005
42 - S 2240 - 40

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 25.04.2005 (42 - S 2240 - 40) - DRsp Nr. 2008/88864

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 42 - S 2240 - 40

DRsp Nr. 2008/88864

Steuerliche Behandlung der Maßnahmen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) sowie deren Auswirkungen auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen

Nach dem BFH Urteil vom 28. April 2004 ist die durch die Teilentlastung der Altkredite bedingte Betriebsvermögensmehrung (wegen der rückwirkend als geändert geltenden DM-Eröffnungsbilanz) bei der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dem EK 04 zuzuordnen. Altkredite i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG (Verbindlichkeiten, die bis zum 30.06.1990 entstanden sind) sind als rückwirkend zum 1.7.1990 entlastet anzusehen. Die Hauptschuld (der Altkredit) besteht insoweit nicht mehr.

Zu der Frage, welche Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Geltendmachung von Zinsen auf entlastete Altkredite i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AHG als Betriebsausgaben zu ziehen sind, ist nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Betriebsausgaben, die in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen für Zinsen auf diese Altkredite geltend gemacht wurden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BFH - I R 48/00 vom 30. Januar 2002, BFH/NV 2002 S. ). Insoweit ist eine erfolgswirksame Betriebsausgabenkorrektur vorzunehmen. Denn es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung in Anwendung des § . Die Steuerbefreiung nach § greift deshalb nicht.