FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 30.03.2020
42 - S 0184 - 28

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 30.03.2020 (42 - S 0184 - 28) - DRsp Nr. 2020/80237

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 42 - S 0184 - 28

DRsp Nr. 2020/80237

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung wirtschaftlicher Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften, die Tierheime unterhalten

Körperschaften, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung des Tierschutzes) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung von Tieren sowie aus dem Verkauf von Tieren.

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zu beurteilen sind

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,

  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und