FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.09.2020
VI 3012 - S 2252 -290/06

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.09.2020 (VI 3012 - S 2252 -290/06) - DRsp Nr. 2020/80469

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 02.09.2020 - Aktenzeichen VI 3012 - S 2252 -290/06

DRsp Nr. 2020/80469

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer und Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Nichtbeanstandungsregelung; Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom 29. Juni 2020; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/19

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2875) wurde die Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wie folgt geregelt:

Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder dem sonstigen Ausfall derartiger Wirtschaftsgüter im Privatvermögen dürfen gemäß § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind auf Folgejahre vorzutragen und werden jeweils bis zur Höhe von 10.000 Euro mit künftigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet. § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG gilt gemäß § 52 Absatz 28 Satz 24 EStG für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.